Satzung

Vereinssatzung

des

Bergischen Schwimmclubs 68 Overath/Rösrath e.V.

 

 

§ 1:    Name, Sitz und Zweck
  1. Der Verein führt den Namen „Bergischer Schwimmclub 68 Overath/Rösrath e.V.". Er ist ein eingetragener und gemeinnütziger Club, der sich die Pflege des Schwimmsports in Overath, Rösrath und den anliegenden Gemeinden unter Nutzung aller vorhandenen Möglichkeiten zur Aufgabe macht. Als abgekürzter Vereinsname wird „BSC Overath/Rösrath“ festgelegt.
  2. Der Bergische Schwimmclub 68 Overath/Rösrath e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in gemeinnützigem Einsatz die Schwimmkunde und den Schwimmsport und den Wassersport zu fördern und zu vervollkommnen.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und der sportlichen Jugendhilfe. Neben permanenten Sportangeboten im schwimmsportlichen Bereich sind besondere Vereinsangebote mit zeitlich begrenzter Dauer vorgesehen (z.B. Schwimmerlernung, Wassergymnastik etc.).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Sitz des Vereins ist Overath.
  7. Der Club ist Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen (SV NRW) und aller notwendigen Einrichtungen.

§ 2: Mitglieder
  1. Der Club hat aktive, passive, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Clubs kann jeder werden, der sich im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte  befindet, sich zu den Zielen des Clubs bekennt und die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge leistet.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der durch den Übungsleiter gegebenen Weisungen am Übungsbetrieb und an den Wettkämpfen teilzunehmen.
  4. Die Rechte zu (3) können bei nicht rechtzeitiger und unvollständiger Beitragszahlung durch den Vorstand beschränkt oder aufgehoben werden.
  5. Alle Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
  6. Teilnehmer von besonderen Vereinsangeboten werden automatisch für die Dauer des Angebotes zu Mitgliedern des Vereins. Sie haben jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§ 3: Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht durch den Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages (Regelmitgliedschaft).
  2. Als Tag der Aufnahme gilt das Datum des Antrages. Erfolgt die Aufnahme bis zum 15. eines jeden Monats, so beginnt die Pflicht zur Beitragszahlung mit dem Ersten des Aufnahmemonats. Erfolgt die Aufnahme nach einem 15. eines Monats, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.
  3. Mit der erfolgten Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand ernannt.
  5. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich in der Mitgliederversammmlung festgesetzt.
  6. Für Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Vereinsangebote beginnt die Mitgliedschaft nach schriftlicher Anmeldung mit dem Beginn des Vereinsangebotes.


§ 4: Ende der Mitgliedschaft
  1. durch Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Club ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres zum 30.06. oder 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
  3. Der Ausschluss aus dem Club kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Ausschließungsgründe sind vereinsschädigendes Verhalten und nichterfüllte Beitragspflicht trotz Mahnung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied Beitragsschuldner bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres. Im Besitz eines Mitglieds befindliches Vereinseigentum und die Mitgliedskarte sind zurückzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied das Recht zur schriftlichen, begründeten Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ausschlusserklärung an den Beirat zu. Über die Berufung entscheidet der Beirat endgültig. Mit dem Ausschuss erlöschen alle Ansprüche gegen den Club.
  4. Abweichend von den Absätzen (1) - (3) endet die Mitgliedschaft aufgrund besonderer Vereinsangebote mit dem Ende des Vereinsangebotes. Es ist hierzu keine eigene schriftliche Abmeldung erforderlich.

§ 5: Organe
  1. Organe des Clubs sind                                
    a) der Vorstand und                                          
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus                                   
    a) dem Vorsitzenden
    b) den beiden geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden, diese zugleich als Schriftführer
    c) dem Kassierer                                        
    d) dem Sportwart                                        
    e) dem Wasserballwart                                  
    f) dem Gerätewart                                        
    g) dem Pressewart                                        
    h) dem Vorsitzenden des Festausschusses                      
    i) dem Jugendwart und der Jugendwartin                          
    j) den Beisitzern
  3. Der Vorstand vertritt den Club durch den Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgiederversammlung kann an die Spitze des Clubs als dessen Repräsentanten einen Präsidenten wählen. Der Präsident ist Mitglied des Vorstandes und wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

§ 6: Mitgliederversammlung
  1. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung aller stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung hat zur Aufgabe    
  2. a) Die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl eines neuen Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer des alten Vorstandes
    d) Festsetzung der Beiträge                                      
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f)  Beschluss von Satzungsänderungen und                          
    g) Wahl des Beirates
  3. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit Gesetz und Satzung es nicht anders vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
  4. Satzungsänderungen müssen mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  5. Zur Änderung des Clubzwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  6. Der Antrag auf Auflösung des Clubs muss von mindestens einem Drittel der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Auflösung tritt in Kraft, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Zwecks und der Gründe beantragt werden. Hierauf muss der Vorstand die Versammlung einberufen.
  8. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 7: Beirat
Für Streitigkeiten innerhalb des Clubs wird ein Beirat aus fünf Vereinsmitgliedern gebildet. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Soweit erforderlich hat der Vorstand den Beirat schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Gründe einzuberufen. Der Beirat ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der Beirat ein zweites Mal eingeladen. Er ist dann mit den erschienenen Beiratsmitgliedern beschlussfähig. An die Entscheidungen des Beirates sind alle Beteiligten gebunden.

§ 8: Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht zu unvermuteter Kassenprüfung mit Einblick in alle Kassenunterlagen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung. Sie erstatten in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder über das Ergebnis einen Prüfungsbericht.

§ 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10: Auflösung
Das Vermögen geht bei Auflösung des Clubs auf den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen über.

§ 11: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

Die 1. Fassung der Vereinssatzung des Bergischen Schwimmclub 68 e.V. trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 24.06.69 in Kraft.

 

Stand der vorliegenden Fassung: 29.03.2007